Allgemeine Geschäftsbedingungen der Sanli-Lempp Personalberatung


Anwendungs- und Geltungsbereich

Die Sanli-Lempp Personalberatung (nachfolgend «die SL-Personalberatung») ist ein Vermittlungsunternehmen mit Sitz in 8566 Lippoldswilen, Kanton Thurgau, Schweiz (UID: CHE-292.199.873).

Die SL-Personalberatung vermittelt für ein Unternehmen (nachfolgend «der Auftraggeber») geeignete Kandidatinnen und Kandidaten (nachfolgend «Fachkräfte») auf eine vakante Stelle.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend «die AGB») regeln ergänzende Bestimmungen zu den Dienstleistungsverträgen zwischen der SL-Personalberatung und dem Auftraggeber sowie ergänzende Bestimmungen zu den Dienstleistungsverträgen zwischen der SL-Personalberatung und der Fachkraft zur Vermittlung der Fachkraft an den Auftraggeber.

Diese AGB haben auch dann Geltung, wenn der Auftraggeber über eigene AGB verfügt, und gehen abweichenden Bestimmungen jener AGB vor. Individuelle Vereinbarungen zwischen der SL-Personalberatung und dem Auftraggeber sowie zwischen der SL-Personalberatung und der Fachkraft bleiben vorbehalten.


Bewilligung

Die SL-Personalberatung verfügt über die eidgenössische und kantonale Bewilligung für Arbeitsvermittlung (Art.12 AVG des Bundesgesetzes vom 06.10.1989).


Dienstleistungen für den Auftraggeber

Die SL-Personalberatung ist für den Auftraggeber zur Vermittlung von Fachkräften an diesen tätig. Sie vermittelt dabei inländische und ausländische Fachkräfte.

Es werden drei verschiedene Arten von Vermittlungstätigkeiten unterschieden: Die Vermittlung auf Erfolgsbasis, die Vermittlung als Andienungsvermittlung und die sog. Exklusivvermittlung (bei der die SL-Personalberatung exklusiv für den Auftraggeber tätig wird).

Bei der Vermittlung auf Erfolgsbasis vermittelt die SL-Personalberatung dem Auftraggeber passende Fachkräfte gemäss einem Anforderungsprofil. Das Anforderungsprofil wurde anhand eines Stelleninserates oder Gleichwertigem durch den Auftraggeber festgesetzt und kann durch die SL-Personalberatung zur besseren Vermittelbarkeit überarbeitet werden.

Bei der Vermittlung als Andienungsvermittlung sucht die SL-Personalberatung selbstständig (ohne Impuls des Auftraggebers) nach einer möglichen Fachkraft auf eine vakante Stelle des Auftraggebers und bringt diese zur Vermittlung mit dem Auftraggeber in Kontakt.

Eine Vermittlung erfolgt, wenn zwischen dem Auftraggeber und der Fachkraft ein Vertragsverhältnis unter Mitwirkung der SL-Personalberatung (Herstellung des Erstkontaktes durch die SL-Personalberatung) zustande kommt, sei es als Arbeits- oder Auftragsvertrag.


Exklusivvermittlung im Besonderen

Bei der Exklusivvermittlung wird die SL-Personalberatung betreffend eine offene Stelle des Auftraggebers für eine gewisse Zeit exklusiv für diesen tätig.


Dienstleistung für die Fachkraft

Die SL-Personalberatung kann auch für die Fachkraft eine entgeltliche Vermittlungstätigkeit oder andere Leistungen, die ihrer Vermittlung dienen, wie z. B. ein Coaching der Fachkraft, Vermittlungsauftrag Stellensuche (Art.19 Abs.3 AVV) erbringen.

Bei der Vermittlung in Auftrag der stellensuchenden Fachkraft vermittelt die SL-Personalberatung eine für die Fachkraft passende Stelle an einen Arbeitgeber.

Eine Vermittlung in Auftrag der stellensuchenden Fachkraft erfolgt, wenn zwischen dem Arbeitgeber und der Fachkraft ein Vertragsverhältnis unter Mitwirkung der SL-Personalberatung (Herstellung des Erstkontaktes durch die SL-Personalberatung) zustande kommt, sei es als Arbeits- oder Auftragsvertrag.

Der SL-Personalberatung sind hierbei die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zur Arbeitsvermittlung bekannt, und sie handelt entsprechend diesen Bestimmungen (im Besonderen das Arbeitsvermittlungsgesetz [AVG; SR 823.11] und die dazu ausführende Arbeitsvermittlungsverordnung [AVV; SR 823.111]).


Honorar der Fachkraft

Die Dienstleistungen der SL-Personalberatung sind, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde (Coaching- oder Beratungsvertrag, Stellensuchende Vermittlungsvertrag), für die Fachkraft im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages zwischen der SL-Personalberatung und der Fachkraft unentgeltlich.

Für alle beratenden Leistungen (Coaching / Beratung) bemisst sich das Honorar nach Zeitaufwand, und zwar zum Stundenansatz von CHF 180.00 zzgl. MWST wie z.B. Prüfung und Anpassung der Bewerbungsunterlagen, Analyse der persönlichen & beruflichen Ist-Situation des Kandidaten, Anbieten von neuen Impulsen & Karrieremöglichkeiten.

Die SL-Personalberatung darf von der Fachkraft eine Einschreibegebühr in Höhe von CHF 40.00 inkl. MWST (Art.2 Abs.1 GEBV-AVG) verlangen.

Die Fachkraft hingegen vergütet der SL-Personalberatung bei der Stellensuchende Vermittlungsvertrag bei einer zustande gekommenen Vermittlung jeweils ein Honorar. Die Vergütung bei einer Stellensuchende Vermittlung wird gesondert vereinbart.

Für Dienstleistungen, die besonders vereinbart werden, kann die SL-Personalberatung eine zusätzliche Entschädigung verlangen.

Grundlage des Honorars ist das vereinbarte Bruttojahresgehalt bei Eingehung eines Arbeitsvertrages oder eines Auftragsvertrages zwischen der von der SL-Personalberatung zu vermittelndem Arbeitgeber der Fachkraft und der Fachkraft bzw. die vereinbarte Bruttojahresvergütung bei Eingehung eines Auftragsvertrages zwischen der von der SL-Personalberatung zu vermittelndem Arbeitgeber der Fachkraft und der Fachkraft (nachfolgend gesamthaft «das Bruttojahresgehalt»).

Als Bruttojahresgehalt gilt der für ein Jahr geschuldete Bruttolohn des Arbeitnehmers oder des Auftragnehmers zuzüglich sämtlicher vertraglich vereinbarter Vergütungen wie der 13. Monatslohn, Gratifikationen, variable Lohnbestandteile und dergleichen.

Das der SL-Personalberatung geschuldete Honorar berechnet sich nach einem mit der Fachkraft vereinbarten Prozentsatz von 5 % (Art. 3 GebV-AVG [Art. 9 Abs. 1 AVG, Art. 20 AVV]) des Bruttojahresgehalts zzgl. MWST.

Das Honorar ist mit Unterzeichnung des Arbeits- bzw. Auftragsvertrages zwischen der von der SL-Personalberatung zu vermittelndem Arbeitgeber der Fachkraft und der Fachkraft geschuldet.

Die Fachkraft setzt die SL-Personalberatung nach Vertragsabschluss über den geschlossenen Vertrag unverzüglich in Kenntnis und stellt ihr eine Kopie des geschlossenen Vertrages zu. Als unverzüglich gilt ein Tätigwerden innerhalb von 3 Tagen nach Vertragsabschluss.

Auf der Grundlage dieses Vertrages erstellt die SL-Personalberatung die Honorarrechnung und stellt diese der Fachkraft unmittelbar zu.

Die Honorarrechnung wird nach Zugang zur Zahlung fällig. Zahlt die Fachkraft das Honorar nicht innerhalb von 10 Tagen, kommt er mit der Zahlung in Verzug (ohne vorangehende Mahnung).

Mit dem Verzug treten die gesetzlichen Verzugsfolgen ein.

Eine Vermittlung kann bis zu 12 Monaten nach der Herstellung des Erstkontaktes zwischen der Fachkraft und dem Auftraggeber durch die SL-Personalberatung stattfinden.

Dabei ist es irrelevant, ob der Vertragsabschluss nach dem Erstkontakt durch die Mitwirkung des Auftraggebers, der Fachkraft oder einer Drittperson gefördert wurde.

Der Fachkraft verbleibt jedoch der Nachweis, dass ihm der Arbeitgeber bereits bei der Herstellung des Erstkontaktes durch die SL-Personalberatung bekannt war und der Vertrag auch ohne ein Tätigwerden der SL-Personalberatung mit Sicherheit abgeschlossen worden wäre.


Honorar Auftraggeber

Der Auftraggeber hingegen vergütet der SL-Personalberatung bei der Erfolgsvermittlung sowie bei der Andienungsvermittlung bei einer zustande gekommenen Vermittlung jeweils ein Honorar. Die Vergütung bei einer Exklusivvermittlung wird gesondert vereinbart.

Grundlage des Honorars ist das vereinbarte Bruttojahresgehalt bei Eingehung eines Arbeitsvertrages oder eines Auftragsvertrages zwischen dem Auftraggeber und der Fachkraft bzw. die vereinbarte Bruttojahresvergütung bei Eingehung eines Auftragsvertrages zwischen dem Auftraggeber und der Fachkraft (nachfolgend gesamthaft «das Bruttojahresgehalt»).

Als Bruttojahresgehalt gilt der für ein Jahr geschuldete Bruttolohn des Arbeitnehmers oder des Auftragnehmers zuzüglich sämtlicher vertraglich vereinbarter Vergütungen wie der 13. Monatslohn, Gratifikationen, variable Lohnbestandteile und dergleichen.

Das der SL-Personalberatung geschuldete Honorar berechnet sich nach einem mit dem Auftraggeber vereinbarten Prozentsatz von 28 % des Bruttojahresgehalts zzgl. Spesen zzgl. MWST.

Das Honorar ist mit Unterzeichnung des Arbeits- bzw. Auftragsvertrages zwischen dem Auftraggeber und der Fachkraft geschuldet.

Der Auftraggeber setzt die SL-Personalberatung nach Vertragsabschluss über den geschlossenen Vertrag unverzüglich in Kenntnis und stellt ihr eine Kopie des geschlossenen Vertrages zu. Als unverzüglich gilt ein Tätigwerden innerhalb von 3 Tagen nach Vertragsabschluss.

Auf der Grundlage dieses Vertrages erstellt die SL-Personalberatung die Honorarrechnung und stellt diese dem Auftraggeber unmittelbar zu.

Die Honorarrechnung wird nach Zugang zur Zahlung fällig. Zahlt der Auftraggeber das Honorar nicht innerhalb von 10 Tagen, kommt er mit der Zahlung in Verzug (ohne vorangehende Mahnung).

Mit dem Verzug treten die gesetzlichen Verzugsfolgen ein.

Eine Vermittlung kann bis zu 12 Monaten nach der Herstellung des Erstkontaktes zwischen der Fachkraft und dem Auftraggeber durch die SL-Personalberatung stattfinden.

Dabei ist es irrelevant, ob der Vertragsabschluss nach dem Erstkontakt durch die Mitwirkung des Auftraggebers, der Fachkraft oder einer Drittperson gefördert wurde.

Dem Auftraggeber verbleibt jedoch der Nachweis, dass ihm die Fachkraft bereits bei der Herstellung des Erstkontaktes durch die SL-Personalberatung bekannt war und der Vertrag auch ohne ein Tätigwerden der SL-Personalberatung mit Sicherheit abgeschlossen worden wäre.


Kündigung und Pauschalhonorar

Die Parteien sind berechtigt, den Dienstleistungsvertrag ohne Einhaltung einer Frist jederzeit zu kündigen, abweichende Bestimmungen bleiben vorbehalten.

Die Kündigung bedarf der Schriftform. Die Kündigung entbindet nicht den Auftraggeber von der Bezahlung des Honorars bei einer Vermittlung.

Kommt der Auftraggeber der Pflicht nicht nach, der SL-Personalberatung eine Kopie des zustande gekommenen Vertrages zwischen ihm und der Fachkraft auszuhändigen oder diese sonstigen notwendigen Unterlagen zur Feststellung des Honorars zuzustellen, kann die SL-Personalberatung vom Auftraggeber ein pauschales Honorar von CHF 12’500.00 (inkl. Spesen) zzgl. MWST verlangen.

Dem Auftraggeber verbleibt der Nachweis, dass die SL-Personalberatung einen Anspruch auf ein geringeres Honorar zusteht.


Datenschutz und Vertraulichkeit

Die Parteien verpflichten sich, in ihrem Verantwortungsbereich die anwendbare Datenschutzgesetzgebung (im Besonderen das Bundesgesetz über den Datenschutz [DSG; SR 235.1] und die dazu ausführende Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz [VDSG; SR 235.11]) sowie die EU Datenschutzverordnung [EU DSVGO]) zu kennen und entsprechend anzuwenden.

Die Parteien behandeln sämtliche Informationen und Daten aus dem Dienstleistungsvertrag, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind, vertraulich auch wenn diese nicht durch die Gegenpartei als vertraulich bezeichnet werden.

Vertrauliche Behandlung bedeutet insbesondere die Pflicht, Daten ohne Zustimmung des Vertragspartners nicht Dritten auszuhändigen. Als Dritte gelten insbesondere Personen, die nicht unmittelbar in der Personalabteilung oder in der Geschäftsführung des Auftraggebers tätig sind. Die Zustimmung hat schriftlich zu erfolgen.

Als Informationen und Daten aus dem Dienstleistungsvertrag gelten im Besonderen die Daten der Fachkraft und die personalrechtlichen Unterlagen des Auftraggebers zur Feststellung des geschuldeten Honorars.

Die Parteien sind berechtigt, zur Eingehung eines Vertrages zwischen dem Auftraggeber und der Fachkraft, die Daten der Fachkraft zu verarbeiten.

Der SL-Personalberatung sind hierbei die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zur Arbeitsvermittlung bekannt, und sie handelt entsprechend diesen Bestimmungen (im Besonderen das Arbeitsvermittlungsgesetz [AVG; SR 823.11] und die dazu ausführende Arbeitsvermittlungsverordnung [AVV; SR 823.111]).

Die Pflicht zur Vertraulichkeit entsteht mit Abschluss des jeweiligen Dienstleistungsvertrages und besteht nach Beendigung des Dienstleistungsvertrages fort.

Die Parteien nehmen zur Kenntnis, dass die jeweilige Gegenpartei Kommunikationstools (namentlich Programme auf der jeweiligen Website wie «softgarden», "pipedrive",  Xing, LinkedIn, E-Mail, SMS, WhatsApp und dergleichen) zum Austausch von Informationen und Daten benutzen kann. Mit der Benutzung der Kommunikationstools wird der Verarbeitung der Informationen und Daten mittels dieses Tools zugestimmt.

Die der jeweiligen Gegenpartei ausgehändigten Unterlagen mit Informationen und Daten verbleiben stets im Eigentum der aushändigenden Partei.


Haftung

Die durch die SL-Personalberatung erbrachte Dienstleistung ersetzt nicht die eingehende Prüfung der Fachkraft (Eignung der Fachkraft) durch den Auftraggeber.

Jegliche Haftung der SL-Personalberatung wird, soweit gesetzlich zulässig, wegbedungen. Insbesondere trägt die SL-Personalberatung keine Verantwortung für die Nichtaufnahme der Tätigkeit durch die Fachkraft beim Auftraggeber nach Eingehung des Vertrages, für die Auflösung des Vertrages nach Vertragsschluss oder für die Richtigkeit der Angaben in den von der Fachkraft ausgehändigten Unterlagen.


Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, oder sollte der Dienstleistungsvertrag eine Regelungslücke enthalten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. In diesem Fall haben die Parteien anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine solche zu treffen, die dem Zweck der ursprünglichen Bestimmung in den AGB möglichst weitgehend entspricht.

Eine Regelungslücke ist durch eine ergänzende Bestimmung der Parteien auszufüllen, welche dem Zweck der AGB möglichst weitgehend entspricht.


Schriftform, anwendbares Recht und Gerichtsstand

Änderungen und Ergänzungen der Dienstleistungsverträge bedürfen der Schriftform.

Auf den Dienstleistungsvertrag zwischen der SL-Personalberatung und dem Auftraggeber und auf den Dienstleistungsvertrag zwischen der SL-Personalberatung und der Fachkraft findet schweizerisches Recht Anwendung.


Gerichtsstand ist Kreuzlingen, Schweiz, sofern nicht ein anderer Gerichtsstand zwingend nach Art. 34 und Art. 35 ZPO vorgeschrieben ist.


Stand: September 2024

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